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Unvorhergesehener Winterbaustopp bei Gleisbauarbeiten in Deutschland

BMFE 14/2-IV/4/9727.1.19971997

EAS 1008

Wurde einer Arbeitsgemeinschaft, der ein österreichisches Anlagenbauunternehmen angehört, im Rahmen eines Gleisbauprojektes in Deutschland ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen, der in der Zeit von Ende August des Jahres 1 bis Mai des Jahres 2 zu erfüllen war, dann wäre bei vorgesehener Beendigung der Bauarbeiten in Deutschland keine Betriebstätte für das österreichische Unternehmen entstanden, wodurch weder hinsichtlich der erzielten Gewinne noch hinsichtlich der an die Baustelle entsandten österreichischen Arbeitskräfte ein deutscher Besteuerungsanspruch erwachsen wäre.

Wurde allerdings wegen des damals herrschenden atypisch strengen Winters vom Auftraggeber ein Baustopp verhängt und hatte dieser zur Folge, dass die Arbeiten erst im September des Jahres 2 abgeschlossen werden konnten, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie hiedurch die 12monatige Baustellenfrist des Art. 4 DBA-BRD i.V.m. Z. 8 des Schlussprotokolls als überschritten ansieht und die ihr bei Betriebstättenbegründung zustehenden Besteuerungsrechte einfordert.

Denn für die Beurteilung, ob sich die Bauunterbrechung wegen der Wintersperre fristhemmend auswirkt, wird subsidiär (d.h. wenn die DBA-Vertragsparteien einer DBA-Bestimmung nicht einen abweichenden Inhalt beigemessen haben) der diesbezüglichen Auslegung des OECD-Kommentars zur vergleichbaren Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA gefolgt. Z. 19 dieses Kommentarteiles stellt klar, dass witterungsmäßigen Bauunterbrechungen keine fristhemmende Wirkung zukommt.

Es ist wohl richtig, dass in einer österreichisch-deutschen Verständigung festgelegt wurde, dass dann, wenn Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten (in "Baulosen") vergeben wurden, die arbeitsfreien Zwischenzeiten außer Betracht bleiben. Dieser Fall liegt aber nicht vor, wenn lediglich ein einziges Baulos an die Arbeitsgemeinschaft vergeben wurde und der diesbezüglich vergebene Bauauftrag wegen der erwähnten unvorhergesehenen Winterbausperre nur unter Fristüberschreitung ausgeführt werden konnte.

In der erwähnten Verständigungsvereinbarung wurde allerdings weiters festgehalten, dass die Betriebstättendauer jedenfalls in beiden Staaten übereinstimmen muss. Sollte daher auf deutscher Seite im vorliegenden Fall dem Baustopp die Wirkung einer Fristhemmung zuerkannt werden, würde auf österreichischer Seite entsprechend verfahren werden.

27. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Auslandsbetriebstätte, Baubetriebstätte, Bauausführungsfrist, Baustelle, 12-Monats-Frist

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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