EAS 1051
Mietet eine deutsche Gesellschaft, die ihre Produkte in Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein 12m2 großes Zimmer als Postanlaufstelle an und beschäftigt sie gleichzeitig mehrere Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte für die deutsche Gesellschaft in Österreich begründet wird.
Dies gilt vor allem dann, wenn ein mehr oder weniger standardisiertes Bestellverfahren abläuft, bei dem der österreichische Kunde mit seiner Unterschrift auf dem Bestellschein im Ergebnis davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder Dienstleistung gekauft hat und er jetzt nur mehr auf die Auslieferung zu warten hat. Diese Auffassung stützt sich auf Z 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA, in der es heißt :
"Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten eines Vertrags verbindlich für das Unternehmen auszuhandeln, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Vollmacht in diesem Staat ausübt, auch wenn der Vertrag von einer anderen Person in dem Staat unterzeichnet wird, in dem sich das Unternehmen befindet."
Aber selbst wenn tatsächlich das Erfordernis einer "Abschlussvollmacht" nicht erfüllt sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass im Inland eine Betriebstätte begründet wird : denn die angemieteten Büroräumlichkeiten stellen jedenfalls eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar und haben damit auch die Eigenschaft einer "ständigen Geschäftseinrichtung" im Sinn von Z 8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 des DBA-Deutschland. Diese Einrichtung könnte zwar im Sinn von Art. 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens als bloßer unternehmerischer "Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter angesehen werden; im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung aber die in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen.
Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die Beurteilung über das Vorliegen einer Betriebstätte für das Unternehmen in Deutschland und in Österreich korrespondierend beurteilt werden muss. Sollte es in dieser Hinsicht zu Komplikationen kommen, könnte sich die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens empfehlen.
14. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, ausländische Gesellschaft, Vollmacht, Inlandsbetriebstätte, ständige Geschäftseinrichtung, Hilfseinrichtung, Verständigungsverfahren, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |