EAS 1082
Für die Beurteilung der Frage, ob eine US-Delaware Limited Partnership bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH 17.7.1968, BStBl II 1968, 695) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Daher wurde zB in EAS 303 eine ungarische KG als Personengesellschaft eingestuft, obwohl Ungarn diese Personengesellschaft als Körperschaft besteuert.
Ob eine ausländische Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder mit einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, muss im Zweifel im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen in erster Linie durch ein fundiertes Gutachten (zB einer Wirtschaftstreuhandkanzlei) von Parteienseite untersucht werden. Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens kann sodann durchaus eine rechtliche Absicherung der Beurteilung durch das BM für Finanzen erwirkt werden.
In EAS 1009 wurde allerdings bereits - ohne eingehender Prüfung - die Vermutung ausgesprochen, dass eine US-Limited Partnership im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung als Personengesellschaft zu werten ist. Trifft dies zu, dann würde nach dem Vorhergesagten eine auf Grund der "check the box-regulations" in den USA getroffene Körperschaftsbesteuerungs-Option der Partnership keine Rückwirkungen auf die Einstufung in Österreich zeitigen.
Ist die US-Gesellschaft als Personengesellschaft zu werten und ist daran zu 98% eine japanische Körperschaft und zu 2% eine Cayman-Islands-Gesellschaft beteiligt, dann ist der im Wege der US-Personengesellschaft nach Japan fließende Dividendenertrag gemäß Art. IX DBA-Japan/Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten. Artikel IX des DBA-Japan lässt allerdings die sich aus dem EStG ergebende Verpflichtung zum Steuerabzug unangetastet und sieht als Methode der Steuerentlastung lediglich das Rückerstattungsverfahren vor. Eine Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle wäre daher - nach der geltenden Rechtslage - nicht gedeckt. Damit erübrigt es sich auf Vereinfachungsvorschläge wegen des bestehenden Zwerganteiles der Cayman-Islands-Gesellschaft anlässlich der Dividendenauszahlung einzugehen.
Eine Körperschaftsbesteuerungs-Option durch die US-Partnership könnte allerdings im Geltungsbereich des vermutlich ab 1998 wirksam werdenden neuen DBA-USA Bedeutung erlangen. Denn wenn die aus Österreich bezogenen Kapitalerträge - ungeachtet des Umstandes, dass die Gesellschafter der US-Partnership in Drittstaaten ansässig sind - in den Händen der Partnership in den USA besteuert werden, dann ist diese Personengesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b des (künftigen) DBA-USA abkommensberechtigt und es müsste dann eine Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des Artikels 10 DBA-USA auf 15% erfolgen. Dies allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass kein "treaty shopping" vorliegt und dass daher die diesbezüglichen Voraussetzungen des Artikels 16 des neuen Abkommens (limitation on benefits-Klausel) erfüllt sind.
Anmerkung : Ausländische Kapitalinvestitionen dieser Art sind für Österreich jedenfalls interessant und sollten durch Erleichterungen bei der DBA-Quellensteuerentlastung gefördert werden. Bei der geplanten Neuordnung des Steuerentlastungssystems nach dem künftigen DBA-Durchführungsgesetz sollte daher die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Genehmigung der unmittelbaren Quellensteuerentlastung in Großveranlagungsfällen vorgesehen werden.
17. Juni 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 |
Schlagworte: | US-Limited Partnership, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Optionsausübung, ausländische Körperschaft, Quellenbesteuerung, Steuerentlastung, Steuerabzug, Dividenden, Rückerstattungsverfahren, inländische Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Treaty Shopping, Partnership, Quellensteuerentlastung |
Verweise: | BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695 |