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Dreifachwohnsitz eines internationalen Künstlers

BMFH 102/1-IV/4/971.12.19971997

EAS 1175

Lebt ein international anerkannter Künstler mit Wohnsitzen in Österreich, Deutschland und Monaco vornehmlich in Deutschland und wird er daher von der deutschen Steuerverwaltung als in Deutschland ansässig behandelt, dann reduziert sich die in Österreich geltend zu machende unbeschränkte Steuerpflicht auf jene Inlandseinkünfte, an denen das DBA-Ö/D das Besteuerungsrecht Österreich zuteilt.

Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Deutschland nach Monaco verlagert, dann müsste gemäß Artikel 16 DBA-Ö/D im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen Österreich und Deutschland festgelegt werden, ob weiterhin Deutschland oder - z.B. wegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft - nunmehr Österreich als Wohnsitzstaat im Sinn des DBA-Ö/D anzusehen ist. Sollte Deutschland weiterhin "Wohnsitzstaat" bleiben, dann würde sich durch die Verlagerung des Hauptwohnsitzes nach Monaco am Umfang der österreichischen Besteuerungsgrundlage (DBA-konforme Erfassung nur der Inlandseinkünfte) nichts ändern.

Sollte in Österreich die Eigentumswohnung verkauft und damit der steuerliche Wohnsitz in Österreich aufgegeben werden, dann würde sich die Führung des Verständigungsverfahrens mit Deutschland erübrigen und es würde dann auf jeden Fall Deutschland als "Wohnsitzstaat" im Sinn des DBA-Ö/D gelten, sodass auch in diesem Fall die Besteuerung in Österreich durch das DBA auf bestimmte Inlandseinkünfte begrenzt wird; diesfalls allerdings nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht (Inlandszinsen wären demnach diesfalls nicht steuerbar).

Da nicht angenommen wird, dass sich im Verhältnis zu Monaco Doppelbesteuerungsprobleme ergeben werden und solche mit Deutschland jedenfalls ausgeschlossen sind, dürfte sich kein Erfordernis ergeben, Maßnahmen nach § 48 BAO anzustreben; sollte dennoch mit Monaco eine Doppelbesteuerung eintreten, dann wäre es Aufgabe des neuen Hauptwohnsitzstaates und nicht jene Österreichs, den Eintritt einer Doppelbesteuerung zu vermeiden.

01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, Künstler, Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Verständigungsverfahren, Wohnsitzaufgabe, beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerung

Stichworte