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Zur Frage der Abgrenzung eines betriebstättenlosen Einsatzes von Außendienstmitarbeitern

BMFT 36/4-IV/4/978.8.19971997

EAS 1119

 

Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender Außendienstmitarbeiter eines deutschen Produktherstellers ohne formelle Abschlussvollmacht für sein deutsches Unternehmen betriebstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die im EAS-Verfahren nicht in generalisierender Weise im voraus entschieden werden kann. Zumal jede zu starre unilaterale Interpretationsregel bei derartigen internationalen Steuerfällen die Gefahr von internationalen Doppelbesteuerungen oder Doppelnichtbesteuerungen nach sich ziehen kann.

In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der Wohnung (EAS 180) als auch ein mit dem wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang (siehe hiezu insbesondere die mit der deutschen Steuerverwaltung abgesprochene Betrachtungsweise in EAS 877) zum Vorliegen einer inländischen Betriebstätte führen. Allerdings wird hier eine zwischen der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung einheitliche Betrachtung zu verlangen sein.

Sollte daher die Eigenbeurteilung von Parteienseite bei Abstimmung mit den lokalen zuständigen Behörden der beiden Staaten einen Besteuerungskonflikt erkennen lassen, müsste der Fall im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden.

08. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Betriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Außendienstmitarbeiter, Doppelbesteuerung, Doppelnichtbesteuerung, Inlandsbetriebstätte, Verständigungsverfahren

Verweise:

EAS 180
EAS 877

Stichworte