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Vertragsabschlüsse mit ungarischen und deutschen Künstleragenturen

BMFG 33/3-IV/4/979.10.19971997

EAS 1146

Wirken eine ungarische und eine deutsche Agentur in der Weise an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mit, dass sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber einem österreichischen Festivalveranstalter verpflichten, dafür zu sorgen, dass eine amerikanische und eine kubanische Tanzgruppe in Österreich Gastspiele absolvieren, unterliegen die von dem inländischen Festspielveranstalter an die ausländischen Unternehmen gezahlten Vergütungen wohl nach inländischem Recht dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Allerdings haben unter Zugrundelegung der Erwägungen der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828) sowohl die ungarische wie auch die deutsche Agentur Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich, da mit beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel enthält, die einen "Künstlerdurchgriff" gestattet. In einem derartigen Fall ist es auch nicht möglich, jene Teile der an das ungarische und deutsche Unternehmen gezahlten Beträge dem Steuerabzug zu unterwerfen, die von den ausländischen Unternehmen an die Künstlergruppen weiterfließen (EAS.441). Die Steuerentlastung gilt im übrigen unabhängig davon, ob die Vergütungen unmittelbar an die ausländischen Agenturen oder - im Fall der Tragung der Aufenthalts- und Reisekosten - an Dritte (Hotels, Fluggesellschaften) gezahlt werden. Die ausländische Künstleragentur darf allerdings nicht als "Agentur", also nicht bloß als Vermittler auftreten, sondern muss die Verträge sowohl mit dem inländischen Veranstalter als auch mit den ausländischen Tanzgruppen jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Mit anderen Worten, zwischen dem inländischen Veranstalter und den ausländischen Tanzgruppen bzw. deren Mitgliedern dürfen keine wie immer gearteten steuerlich relevanten Leistungsbeziehungen eintreten.

Werden in solchen Fällen in Bezug auf die deutschen Agenturen die Nachweisanforderungen der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland (BGBl. Nr. 426/1994) und in Bezug auf die ungarischen Agenturen jene des ho. Erlasses vom 20. Dez. 1985, AÖFV Nr. 31/1986 idF 364/1988 (= Beibringung amtlicher Ansässigkeitsbescheinigungen der Agenturen) eingehalten, kann der inländische Festspielveranstalter die Vornahme des Steuerabzuges unterlassen.

9. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Gastspiel, Gastspielvergütung, Festivalveranstalter, Unterhaltungsdarbietungen, Abzugsbesteuerung, Steuerentlastung, Künstlerbesteuerung, Ansässigkeitsnachweis

Stichworte