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Abkommensberechtigung von Privatstiftungen nach dem neuen DBA-USA

BMFA 13/5-IV/4/9721.7.19971997

EAS 1104

Österreichische Privatstiftungen werden gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. g des neuen DBA-USA unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn die Begünstigten der Stiftung zu mehr als der Hälfte abkommensberechtigte Personen sind. Abkommensvorteile können daher unter dieser Bedingung nicht nur jene Privatstiftungen in Anspruch nehmen, denen allgemeine Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zukommt, sondern auch alle anderen österreichischen Privatstiftungen. Denn der Umstand, dass bei diesen anderen Privatstiftungen die allgemeine Steuerbefreiung im Vergleich zu den gemeinnützigen Stiftungen nur sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangt, nämlich nur für Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungsvermögens, kann nicht bewirken, dass sie hiedurch in Bezug auf die Steuerentlastungsberechtigung in den USA gegenüber den steuerlich privilegierteren gemeinnützigen Stiftungen benachteiligt werden.

Hinzukommt, dass nach österreichischem innerstaatlichen Recht bereits insoweit Vorkehrung gegen eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens getroffen wurde, als die Inanspruchnahme einer Quellensteuerentlastung in den USA den Verlust der Steuerbefreiung in Österreich nach sich zieht.

Die Missbrauchsabwehrbestimmung des Art. 16 DBA-USA(neu) schließt sonach aus der Sicht der BM für Finanzen weder die gemeinnützigen noch die übrigen österreichischen Privatstiftungen vom Abkommensanwendungsbereich aus, sofern mehr als die Hälfte der Begünstigten in Österreich ansässige abkommensberechtigte Personen sind.

Der Inhalt dieser EAS-Antwort wurde vorsorglich auch der US-Steuerverwaltung mitgeteilt. Sollten sich aus US-Sicht in der gegenständlichen Frage Auffassungsunterschiede ergeben, wird die vorliegende EAS-Antwort entsprechend ergänzt werden.

21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Stiftung, Privatstiftung, Begünstigter, gemeinnützige Stiftung, Steuerbefreiung, Steuerentlastung, Missbrauch, Quellensteuerentlastung, Ansässigkeit

Stichworte