vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit schweizerischer Finanzdienstleistungsbetriebstätte

BMFE 12/23-IV/4/9729.9.19971997

EAS 1138

Wählt ein ausländischer Konzern Österreich als Standort für eine Kapitalgesellschaft, die in der Schweiz eine Betriebstätte unterhält, die Finanzdienstleistungen für die (nicht in Österreich ansässigen) Konzerngesellschaften erbringt, dann hat die Gewinnaufteilung zwischen der inländischen Betriebstätte des Stammhauses und der Betriebstätte der schweizerischen Niederlassung gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz stattzufinden. Maßgebend sind hiebei die Funktionen, die tatsächlich in den beiden Betriebstätten ausgeübt werden.

Besteht die Funktion der inländischen Stammhausbetriebstätte lediglich in der allgemeinen Geschäftsleitung und in allgemeinen Beratungen, jene der schweizerischen Niederlassungs-Betriebstätte in der konkreten Erbringung der Finanzdienstleistungen, dann ist dem österreichischen Stammhaus für seine Geschäftsführungsfunktion eine Tangente des Gesamtgewinnes zuzurechnen, die sich an der Verrechnung zwischen unabhängigen Dritten orientiert, d.h. beispielsweise die Kosten der Geschäftsführung (insb. Personal und Miete) zuzüglich eines Aufschlages von z.B. 10% bis 20%. Es wäre durchaus auch denkbar, die vom Personal des Stammhauses für die Betriebstätte geleisteten Stunden mit einem für externe Berater üblichen Stundensatz von ATS 2.500,00 bis ATS 5.000,00 zu multiplizieren. Ob die obere oder untere Bandbreite Bedeutung besitzt, wird vom Gesamtergebnis Schweiz/Österreich abhängen.

Allerdings wird auch abzuklären sein, ob die Kapitalgesellschaft für die in der Schweiz abgewickelten Transaktionen ein darüber hinaus abzugeltendes unternehmerisches Risiko zu tragen hat oder ob dies infolge des rein konzerninternen Aktivitätsfeldes ausgeschlossen ist.

Sollte unter den gegebenen Umständen einerseits einwandfrei nachweisbar sein, dass die in Österreich tatsächlich ausgeübten Funktionen ausreichend finanziell abgegolten werden und sollte andererseits in der Schweiz ein geringerer als der den dortigen Funktionen angemessene Gewinn der Besteuerung unterzogen wird, dann würde eine solche schweizerische Unterbesteuerung Österreich nicht berechtigen, die in der Schweiz nicht erfassten Gewinne dem österreichischen Stammhaus zuzuschlagen.

Da im Rahmen des EAS-Verfahrens allerdings keine ein späteres finanzamtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, wird empfohlen, auf der Grundlage der vorliegenden Auskunftserteilung über die Gewinnaufteilungsmethode das vorhergehende Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt herzustellen.

29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Kapitalgesellschaft, Betriebstätte, Konzerngesellschaft, Gewinnaufteilung, Funktionsanalyse, Geschäftsleitung im Inland, Fremdvergleich, Fremdverhaltenskonformität

Stichworte