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Finanzierung einer pakistanischen Betriebstätte

BMFO 8/4-IV/4/9729.9.19971997

EAS 1137

Wird eine pakistanische Betriebstätte, die der Exploration von Bodenschätzen dient, mit einem Darlehen finanziert, das vom österreichischen Stammhaus aufgenommen worden ist, dann muss der Zinsenaufwand gemäß Artikel III DBA-Pakistan an die pakistanische Betriebstätte weiterbelastet werden.

Wenn nun Pakistan diesen Zinsenaufwand als Betriebsausgabe anerkennt und gleichzeitig nach Artikel VII des DBA-Pakistan das Besteuerungsrecht an den vom österreichischen Stammhaus an das österreichische Kreditinstitut gezahlten Zinsen beansprucht, so kann diesem Verlangen nicht entgegengetreten werden. Denn wenn die Darlehensschuld für Zwecke des pakistanischen Betriebs eingegangen worden ist, muss diese Verbindlichkeit dem Betriebsvermögen der pakistanischen Betriebstätte ungeachtet des Umstandes zugerechnet werden, dass die Verbindlichkeit buchmäßig zunächst im Stammhaus erfasst worden ist. Zinsen für eine dem Vermögen der pakistanischen Betriebstätte zuzurechnende Verbindlichkeit stammen "aus Quellen innerhalb Pakistans" im Sinn von Artikel VII des Abkommens und sind folglich in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Sollte Pakistan die nach seinem Recht grundsätzlich vorgesehene 30%ige Zinsensteuer nicht erheben, dann führt dies nicht zum Aufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches. Als Nachweis für die "Quelle" des von dem österreichischen Kreditinstitut bezogenen Zinsenertrages kann ein von der darlehensnehmenden Gesellschaft erteilter Beleg über die pakistanische Berücksichtigung des Zinsenaufwandes als Betriebsausgabe dienen.

29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA PK (E), Doppelbesteuerungsabkommen Pakistan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 297/1971

Schlagworte:

ausländische Betriebstätte, Zinsen, Zurechnung, Steuerfreistellung, Darlehen, Quellensteuer

Stichworte