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Schweizerischer Schauspieldirektor

BMF04 4282/3-IV/4/9629.1.19961996

EAS 802

 

Verpflichtet ein österreichischer Kulturveranstalter (gemeinnütziger Verein) eine in der Schweiz ansässige Persönlichkeit, als "Schauspieldirektor" die künstlerische Leitung und Konzeption eines Teiles der Gesamtproduktion des Vereines für drei Jahre zu übernehmen, dann unterliegen die von dem österreichischen Kulturveranstalter gezahlten Honorare - im Fall bloß beschränkter Steuerpflicht des Schauspieldirektors - dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Denn die Honorare werden offenkundig für eine künstlerische Tätigkeit, zumindest aber für die "Mitwirkung an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" gezahlt, sodass die Voraussetzungen des innerstaatlichen Steuerrechts für die Vornahme des Steuerabzuges erfüllt sind.

Zu beachten ist jedoch, dass sich auf Grund des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ein Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung ergeben kann. Denn Honorare, die an Regisseure und ähnlich - "hinter der Bühne" - tätige Künstler gezahlt werden (EAS 1, Z 3 des OECD-Kommentars zu Artikel 17 OECD-Musterabkommen) fallen nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz und sind nach dieser Bestimmung daher der steuerlichen Erfassung in Österreich entzogen.

Allerdings wird noch zu untersuchen sein, ob angesichts der dreijährigen Tätigkeit und der Zurverfügungstellung einer inländischen Wohnung nicht das in Artikel 14 DBA-Schweiz vorgesehene Merkmal des Bestandes einer inländischen "festen Einrichtung" vorliegt, wodurch Steuerfreistellung in der Schweiz und Steuerpflicht in Österreich eintreten würde. Die Vermutung spricht für derartige Gegebenheiten; Feststellungen hiezu können allerdings nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens getroffen werden, sondern es müsste diese Frage gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer Klärung zugeführt werden. Hierbei wird auch auf die Frage des Vorliegens der "unbeschränkten Steuerpflicht" einzugehen sein, da diesfalls die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG zu unterbleiben hätte.

29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Unterhaltungsdarbietung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Abzugssteuer, Steuerentlastung, feste Einrichtung, inländische Wohnung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 1

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