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Verkauf von inländischen Wohnungen

BMFK 6/1-IV/4/9629.1.19961996

EAS 797

Hat eine (ausschließlich) in Deutschland wohnhafte Erbin eines 1.240 m2 großen inländischen Grundstückes darauf um 21 Mio. S ein Wohnhaus mit 10 Wohneinheiten errichtet und mittlerweile bereits 8 Wohneinheiten an Wohnungsinteressenten verkauft, dann kann durchaus auf der Grundlage des VwGH Erkenntnisses vom 7. Nov. 1978, 2058, 2139/78 (bezgl. Errichtung von 3 Wohneinheiten und Veräußerung innerhalb von 3 Jahren) das Vorliegen eines gewerblichen inländischen Grundstückshandels als gegeben angenommen werden. Der Umstand, dass dieses inländische Wohnhaus zwar Gegenstand, nicht aber Betriebstätte dieses deutschen Grundstückshandels bildet, hat wohl zur Folge, dass gemäß § 98 Z. 3 EStG eine Besteuerung der deutschen Investorin mit inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht stattfinden kann; dies bewirkt aber nicht die steuerliche Nichterfassung der hierbei erzielten Veräußerungsgewinne, wenn der Spekulationstatbestand des § 30 EStG. erfüllt ist. Denn diesfalls tritt nach der "isolierenden Betrachtungsweise" gemäß § 98 Z. 7 EStG inländische beschränkte Steuerpflicht in der (subsidiären) 7. Einkunftsart ein.

29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Veräußerungsgewinn, Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Inlandsbetriebstätte

Verweise:

§ 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 07.11.1978, 2085/78

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