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Beteiligung an einem koreanischen Anlagenbau

BMFI 505/6/1-IV/4/9522.1.19961996

EAS 792

Übernimmt ein österreichisches Anlagenerrichtungsunternehmen von einem koreanischen Kunden den Auftrag, bestimmte Anlagenteile für die Errichtung einer Verbrennungsanlage in Korea zu liefern und hinsichtlich dieser in die Anlage zu integrierenden Teile auch die erforderlichen Engineeringleistungen zu erbringen, dann liegt für das österreichische Unternehmen insgesamt eine Bauausführung in Korea vor, so dass die hiefür bezogenen Entgelte nur bei Überschreiten der in Artikel 5 Abs. 3 DBA-Korea vorgesehenen 12-Monatefrist von der Besteuerung in Österreich freigestellt und in Korea einer Besteuerung unterzogen werden. Werden im Zuge dieser Bauausführung die vom österreichischen Unternehmen zu liefernden Teile in Korea angekauft, so führt dies zu keiner anders lautenden Beurteilung.

Ein anderes Beurteilungsergebnis könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der Inhalt der mit dem koreanischen Auftraggeber geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen nicht auf eine Bauausführung, sondern auf die Erbringung von Engineeringleistungen ausgerichtet war. In einem solchen Fall würden die Ingenieurleistungen nach Artikel 14 Abs. 3 DBA-Korea in Korea zu besteuern und in Österreich von der Besteuerung zu entlasten sein.

Bei Verträgen mit gemischtem Inhalt,

wird ho. Erachtens - ungeachtet des Umstandes dass im geschilderten Fall keine unter Artikel 12 fallenden Lizenzgebühren angenommen werden - nach den in Z. 11 des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA aufgestellten Grundsätzen für die Behandlung von Mischverträgen vorzugehen sein: bei einem solchen Vertrag "muss man im allgemeinen den Gesamtbetrag der vereinnahmten Vergütung auf Grund des Vertragsinhalts oder durch einen sonst wie angemessenen Schlüssel nach den verschiedenen Leistungen, die der Vertrag vorsieht, aufgliedern und jeden Teilbetrag entsprechend seiner Art steuerlich behandeln. Stellt jedoch eine der vereinbarten Leistungen bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrags dar und haben die anderen dort vorgesehenen Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung, so kann die Gesamtvergütung steuerlich so behandelt werden, wie dies der Hauptleistung entspricht."

22. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987

Schlagworte:

Baubetriebstätte, 12-Monats-Frist, Steuerfreistellung, Bauausführungsfrist, Steuerentlastung, Montagetätigkeit, Montagebetriebstätte, Montagebaustelle, Lizenzgebühr

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte