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Deutsche Pensionsabfindung nach Zuzug nach Österreich

BMFD 21/1-IV/4/969.4.19961996

EAS 860

Gemäß Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland unterliegen Ruhegehälter für frühere Dienstleistungen der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Und zwar gleichgültig, ob diese Pensionen laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden. Hat daher ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und fließt ihm nach seiner Wohnsitzverlegung eine deutsche Pensionsabfindung von seinem früheren deutschen Arbeitgeber zu, dann unterliegt diese der österreichischen Besteuerung und ist von der deutschen Besteuerung freizustellen.

9. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkei der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Pension, Renten, Wohnsitzwechsel, Steuerfreistellung

Stichworte