vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutsche Konzertagentur als Opernproduzent

BMFR 43/2-IV/4/9630.4.19961996

EAS 874

Wirken ausländische Künstleragenturen, Produzenten oder andere Unternehmer in der Weise an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mit, dass sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber österreichischen Konzertveranstaltern verpflichten, dafür zu sorgen, dass bestimmte Künstler in Österreich Gastspiele absolvieren, unterliegen die von den inländischen Konzertveranstaltern an das ausländische Unternehmen gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828) das ausländische Unternehmen Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel enthält, ohne gleichzeitig den "Künstlerdurchgriff" nach Artikel 17 Abs. 2 des Musterabkommens zu gestatten.

In einem derartigen Fall ist es auch nicht möglich, jenen Teil der an das ausländische Unternehmen gezahlten Beträge in den Händen des österreichischen Veranstalters dem Steuerabzug zu unterwerfen, der sodann von dem ausländischen Unternehmen an den Künstler weiterfließt; denn ein solcher nach österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirekter Steuerabzug" steht mit den dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen im Widerspruch.

Die vorstehende Beurteilung entstammt einer unter EAS 441 erteilten Auskunft und betrifft die Frage der Haftungsinanspruchnahme des österreichischen Veranstalters .

Eine andere Frage ist aber, ob ein ausländisches Unternehmen , das sich gegenüber einem österreichischen Veranstalter zu einer Produktion einer Opernaufführung mit ausländischen Schauspielern verpflichtet und diese sodann dem österreichischen Veranstalter "verkauft", für jene Steuerschulden herangezogen werden kann, die nach innerstaatlichem und nach internationalem Recht die in Österreich auftretenden Künstler trifft.

Nach österreichischem innerstaatlichem Recht hängt die Haftung ausländischer Unternehmer nicht davon ab, dass diese in Österreich eine Niederlassung oder sonst eine Betriebstätte unterhalten. Unter EAS 610 wurde daher eine derartige Haftung eines niederländischen Schallplattenproduzenten bejaht, der in inländischen Studios Schallplattenaufnahmen mit ausländischen Künstlern vorgenommen hat; dieser Haftungsinanspruchnahme steht auch eine dem Art. 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung der bilateralen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht entgegen.

Im Fall eines deutschen Produzenten einer in Österreich aufgeführten Opernproduktion wird daher zu untersuchen sein, ob an dieser Aufführung Künstler mitgewirkt haben, die mit den hiefür bezogenen Vergütungen der österreichischen Steuerpflicht unterliegen. Diese Frage wird beispielsweise für in Deutschland ansässige Künstler zu verneinen sein, wenn diese von der deutschen Agentur mittels Dienstvertrages als Arbeitnehmer engagiert und in dieser Eigenschaft nach Österreich entsandt wurden (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland); die Steuerpflicht wird aber im allgemeinen für alle mittels Werkvertrages engagierte Künstler zu bejahen sein.

30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Gastspiel, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Gastspielvergütung, Dienstvertrag, Werkvertrag

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 20.06.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828
EAS 441
EAS 610

Stichworte