vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Inländische Studioaufnahmen durch ausländische Schallplattenproduktionsgesellschaft

BMF04 3682/4-IV/4/9512.4.19951995

EAS 610

 

Werden von einer niederländischen Gesellschaft namhafte ausländische Künstler für Schallplattenproduktionen verpflichtet und erfolgen die Schallplattenaufnahmen in hiezu kurzfristig angemieteten österreichischen Studios, so unterliegen die den Künstlern zufließenden Einkünfte gemäß § 98 EStG der österreichischen Besteuerung, weil die freiberufliche Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde. Diese Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob der in Österreich freiberuflich tätige Künstler im Rahmen einer öffentlichen Darbietung auftritt oder nicht.

Die Steuerpflicht ist gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Steuerabzugsweg von der niederländischen Gesellschaft wahrzunehmen. Diese Abzugspflicht hängt nicht davon ab, dass der Schuldner der Einkünfte (die niederländische Gesellschaft) in Österreich eine Betriebstätte unterhält.

Das DBA-Niederlande steht der Geltendmachung der österreichischen Besteuerungsansprüche nicht entgegen. Artikel 18 des Abkommens teilt das Besteuerungsrecht an den Einkünften berufsmäßiger Künstler jenem Staat zu, in dem die künstlerische Leistung erbracht worden ist; es ist hiezu nicht erforderlich, dass die künstlerische Leistung aus Anlass einer öffentlichen Unterhaltungsdarbietung erbracht wird. Auch kann das niederländische Unternehmen aus dem DBA-Niederlande nicht ableiten, dass es nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften zur Haftung für die Steuer der Künstler herangezogen wird; das Abkommen schützt das niederländische Unternehmen davor, mit den von ihm erzielten Gewinnen einer österreichischen Besteuerung unterzogen zu werden; nicht aber davor, dass es hinsichtlich seiner Haftungsverpflichtungen für die Steuerschulden seiner Vertragspartner einzustehen hat.

Allerdings wird zu bedenken sein, dass dann, wenn die inländische Abzugssteuerpflicht lediglich die den Künstlern bezahlten Aufenthalts- und Verpflegungskosten (Hotel, Mietwagen usw.) betrifft, bei Geltendmachung einer Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG. die Nettoeinkünfte jedes Künstlers unter S 37.000,00 liegen könnten und dass dann der inländische Steuerertrag auf Null sinken würde.

Vorsorglich soll auch folgender Aspekt mitbedacht werden: Auch jene Vergütungen, die den ausländischen Künstlern nach Fertigstellung der Schallplatten als Entgelt für die Verwertung der Urheberrechte daran als Schallplattentantiemen zufließen, sind nach inländischem Recht steuerabzugspflichtig. Denn es handelt sich hierbei um betriebliche Einkünfte der Künstler und daher um (nachträglich zufließende) "Einkünfte aus im Inland ausgeübter selbständiger Tätigkeit als Künstler", die nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG Steuerabzugspflicht auslösen. Diese steuerliche Erfassung in Österreich wird aber nach Maßgabe der mit den Ansässigkeitsstaaten der Künstler bestehenden DBAs unzulässig. Denn es handelt sich hierbei um "Lizenzgebühren" im Sinn der DBAs, deren Quelle nach den dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBAs nicht in Österreich gelegen ist, so dass im Regelfall keine inländische Steuerpflicht besteht.

12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Tätigkeitsstaat, freier Beruf, Unterhaltungsdarbietungen, Steuerabzug, Abzugssteuer, Veranlagung, Abzugsbesteuerung, Lizenzgebühr, Ansässigkeit, Ansässigkeitsstaat

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte