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Negativer Progressionsvorbehalt

BMFK 1/10-IV/4/9630.4.19961996

EAS 872

 

Ergibt sich für einen österreichischen Steuerpflichtigen (bei ausschließlicher Anwendung des österreichischen Steuerrechtes) infolge von Auslandsverlusten ein zu veranlagendes negatives Welteinkommen, dann ist die darauf im Veranlagungsweg entfallende Steuer mit S 0,00 anzusetzen; nach der geltenden Verwaltungspraxis wird dies so gesehen, dass die Steuerbelastung damit in diesem Jahr 0% beträgt. Der DBA-Progressionssatz beträgt daher bei einem negativen Einkommen oder bei einem solchen von S 0,00 0% und nicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 10%.

30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Befreiungssystem, Auslandsverluste, Veranlagung

Stichworte