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Einbringung einer kanadischen Bermuda-Beteiligung in eine österreichische Kapitalgesellschaft nach einer Fusion

BMFP 8/9-IV/4/963.7.19961996

EAS 899

 

Hat eine kanadische Kapitalgesellschaft im März 1994 eine Tochtergesellschaft auf den Bermudas gegründet und wurde diese kanadische Kapitalgesellschaft im Oktober 1995 mit 5 anderen kanadischen Gesellschaften zu einer einzigen kanadischen Kapitalgesellschaft fusioniert, die nun nach kanadischem Recht als Gesamtrechtsnachfolgerin auftritt, dann findet das Umgründungssteuergesetz Anwendung, wenn die kanadische Gesamtrechtsnachfolgerin die Bermuda-Beteiligung nach Ablauf des März 1996 in eine österreichische Kapitalgesellschaft einbringt.

In einem derartigen Fall wird die für die Gebühren- und Kapitalverkehrssteuerfreiheit erforderliche zweijährige Frist des § 22 Abs. 3 UmgrStG. für den Gesamtrechtsnachfolger unter Einbeziehung der Besitzzeit des Vorbesitzers berechnet (Schwarzinger/Wiesner, Umgründungsleitfaden, Seite 163, sowie Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, Umgründungssteuergesetz, Seite 239).

3. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 22 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte:

Beteiligung

Verweise:

Schwarzinger/Wiesner, Umgründungsleitfaden, S 163
Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, Umgründungssteuergesetz, S 239

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