EAS 899
Hat eine kanadische Kapitalgesellschaft im März 1994 eine Tochtergesellschaft auf den Bermudas gegründet und wurde diese kanadische Kapitalgesellschaft im Oktober 1995 mit 5 anderen kanadischen Gesellschaften zu einer einzigen kanadischen Kapitalgesellschaft fusioniert, die nun nach kanadischem Recht als Gesamtrechtsnachfolgerin auftritt, dann findet das Umgründungssteuergesetz Anwendung, wenn die kanadische Gesamtrechtsnachfolgerin die Bermuda-Beteiligung nach Ablauf des März 1996 in eine österreichische Kapitalgesellschaft einbringt.
In einem derartigen Fall wird die für die Gebühren- und Kapitalverkehrssteuerfreiheit erforderliche zweijährige Frist des § 22 Abs. 3 UmgrStG. für den Gesamtrechtsnachfolger unter Einbeziehung der Besitzzeit des Vorbesitzers berechnet (Schwarzinger/Wiesner, Umgründungsleitfaden, Seite 163, sowie Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, Umgründungssteuergesetz, Seite 239).
3. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 22 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Beteiligung |
Verweise: | Schwarzinger/Wiesner, Umgründungsleitfaden, S 163 |