vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterwasser-Sound-Installation für einen österreichischen Festspielveranstalter

BMFA 85/1-IV/4/9630.7.19961996

EAS 923

 

Wird mit einer französischen Institution eine Vereinbarung getroffen, derzufolge für eine österreichische Festivalveranstaltung eine von französischen Künstlern entworfene Unterwasser-Sound-Installation zum Einsatz kommt, wobei die Konzeption der Gesamtanlage und die Anfertigung der Einzelteile in Frankreich erfolgt und die Anlage in der Folge von dem ausführenden französischen Künstler mit 3 französischen Technikern vor Ort in Österreich montiert wird, dann wirken hiedurch sowohl die französische Institution als auch der genannte Künstler und die 3 Techniker an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung mit. Die an Mitwirkende bei österreichischen Unterhaltungsdarbietungen gezahlten Vergütungen unterliegen gemäß § 99 EStG der inländischen Abzugsbesteuerung.

Bestehen allerdings zwischen dem österreichischen Festivalveranstalter und den nach Österreich entsandten französischen Künstlern und Technikern keine vertraglichen Beziehungen (sondern bestehen diese ausschließlich zwischen dem Festivalveranstalter und der französischen Institution, die ihrerseits den Künstler und die Techniker mittels Dienst- oder Werkvertrages zur Mitwirkung an der österreichischen Veranstaltung verpflichtet hat) dann steht das österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen der Vornahme eines österreichischen Steuerabzuges entgegen (Art. 7 DBA-Frankreich); eine Unterlassung des Steuerabzuges setzt aber die Beibringung einer französischen Ansässigkeitsbescheinigung der genannten Institution voraus, aus der sich die Anspruchsberechtigung der Institution auf die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens ergibt.

Diese Steuerbefreiung gilt auch für die von dem Festivalveranstalter unmittelbar an die Künstler und Techniker gezahlten Beträge, wie Hotel-, Reise- und Materialkosten, wenn diese unmittelbare Auszahlung im Auftrag des Vertragspartners (der französischen Institution) erfolgt. (Erfolgt diese unmittelbare Auszahlung nicht im Auftrag der französischen Institution, dann müsste ernstlich in Frage gestellt werden, ob die der EAS-Antwort zugrunde liegende Voraussetzung, dass vertragliche Beziehungen nur zu der französischen Institution aufgebaut worden sind, tatsächlich zutrifft).

Artikel 17 Abs. 2 DBA-Frankreich, eine Abkommensbestimmung, die Artikel 7 DBA-Frankreich vorginge und das Besteuerungsrecht Österreichs wiederaufleben ließe, kommt nicht zur Anwendung. Denn weder die Techniker noch ein die technische Unterwasserinstallation konzipierender Künstler fallen unter den von Artikel 17 DBA-Frankreich erfassten Künstlerbegriff (siehe z.B. auch EAS 435).

30. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Unterhaltungsdarbietungen, Abzugssteuer, Steuerabzug, Werkvertrag, Dienstvertrag, Festival, Festivalveranstalter, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 435

Stichworte