EAS 435
Choreographen von Tanzveranstaltungen, Bühnenbildner und Regisseure sind nach Auffassung des BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch Ziffer 72 des OECD-Berichtes Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen, veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in International Taxation, OECD 1987). Werden daher z.B. in Frankreich ansässige Choreographen, Bühnenbildner oder Regisseure seitens eines inländischen Festspielveranstalters mittels Werkvertrages verpflichtet, tritt österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (z.B. bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich; EAS 1).
Eine davon abweichende Situation ergibt sich bei Abkommen, die keine dem Artikel 17 des OECD-Musters ausreichend nachgebildeten Abkommensbestimmungen enthalten, wie z.B. im Fall des DBA-Deutschland: denn nach Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland ist jegliche freiberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit und nicht nur jene der auftretenden Schauspielkünstler im Staat der Tätigkeitsausübung zu besteuern. Demzufolge wäre ein in Deutschland ansässiger Choreograph mit dem auf die Inlandstätigkeit entfallenden Vergütungen in Österreich steuerpflichtig; in diesem Fall kann ein Erfordernis für eine Aufteilung der Entgelte in einen steuerpflichtigen Inlands- und in einen in Österreich nicht steuerpflichtigen Auslandsteil eintreten (siehe AÖF Nr. 105/1974).
4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Festival, Festivalveranstalter, Werkvertrag, feste Einrichtungen, Tätigkeitsstaat, freier Beruf |
Verweise: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |