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Deutsche Sponsorzahlungen an österreichische Sportlerin

BMFL 28/2-IV/4/9611.11.19961996

EAS 968

 

Erhält eine österreichische GMBH von einem deutschen Sponsor Vergütungen dafür, dass sie vertraglich eine Sportlerin zu Werbeleistungen bei in- und ausländischen Sportveranstaltungen und anderen öffentlichen Auftritten verpflichtet, dann unterliegen diese Vergütungen gemäß Art. 4 DBA-Deutschland in den Händen der österreichischen GmbH der ausschließlichen inländischen Besteuerung. Solange daher auch auf deutscher Seite der Einkünftefluss als solcher zwischen dem deutschen Sponsor und der inländischen GMBH anerkannt wird, kann Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland nicht zur Anwendung gelangen; denn die zitierte Abkommensbestimmung gilt nur für die dort genannten natürlichen Personen. Sollte in der hier maßgebenden Sachverhaltsbeurteilung (nämlich bei der Beurteilung, wem die deutschen Kopfsponsorgelder steuerlich als Einkünfte zuzurechnen sind) Unstimmigkeiten auftreten, müsste hierüber ein internationales Verständigungsverfahren geführt werden; dieses wäre aber nur dann erfolgversprechend, wenn nicht der Fall einer Doppelnichtbesteuerung (oder Quasi-Nichtbesteuerung) vorliegt.

11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

steuerliche Zurechnung, inländische Gesellschaft, Doppelnichtbesteuerung, Verständigungsverfahren

Stichworte