vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Besteuerung sonstiger Bezüge bei Botschaftspersonal

BMF04 4982/48-IV/4/9611.11.19961996

EAS 961

 

Soweit Bedienste der in Österreich errichteten diplomatischen Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf die Behandlung der sonstigen Bezüge die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 67 Abs. 11 EStG). Ein fiktives Herausrechnen sonstiger Bezüge aus den laufenden Bezügen ist daher gesetzlich nicht gedeckt. Wurde durch ein Versehen oder durch eine Fehlinterpretation eines Finanzamtes in der Vergangenheit anders verfahren, dann sollte dies nicht zum Anlass für eine nachträgliche Korrektur bereits durchgeführter Veranlagungen genommen werden.

11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Lohnsteuerabzug, diplomatische Vertretungsbehörde

Stichworte