vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutscher Geschäftsführer inländischer GMBHs mit deutschen Immobilienverlusten

BMFSt 32/4-IV/4/962.12.19961996

EAS 978

Werden die Geschäfte inländischer GmbHs von einem deutschen Geschäftsführer geleitet, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich jährlich weniger als 183 Tage in Österreich aufhält, und der mit jeder inländischen GmbH einen steuerlich maßgebenden Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, dann unterliegen die inländischen Geschäftsführerbezüge der inländischen Lohnabzugsbesteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung der Geschäftsführerbezüge können jedoch die im deutschen Immobilienvermögen des Geschäftsführers erlittenen Verluste nicht berücksichtigt werden.

Dies kann aber nicht mit dem Vorwurf eines potentiell EU-widrigen Regelungsinhaltes des Einkommensteuergesetzes belastet werden. Denn die als Benachteiligung beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich empfundene Nichtberücksichtigung der deutschen Immobilienverluste würde auch dann eintreten, wenn z.B. infolge eines inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht des Geschäftsführers in Österreich gegeben wäre; die Nichtberücksichtigung der deutschen Verluste gründet sich nämlich nicht auf § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG, sondern geht auf die Rechtswirkungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zurück, das die steuerliche Erfassung der positiven und negativen Ergebnisse aus der Nutzung von deutschem unbeweglichen Vermögen der Bundesrepublik Deutschland überträgt.

Auch die Frage, ob ein deutscher Immobilienverlust zu einer Berücksichtigung im Wege des "negativen Progressionsvorbehaltes" heranzuziehen ist, ist nicht wegen des Bestandes bloßer beschränkter Steuerpflicht, sondern auf Grund der im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland getroffenen Regelungen negativ zu beantworten. Denn der sogenannte "Progressionsvorbehalt" wird gemäß Art. 15 Abs.3 des Abkommens nur vom Wohnsitzstaat wahrgenommen und dies ist im vorliegenden Fall Deutschland.

2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, Geschäftsführervergütung, Lohnsteuerabzug, Geschäftsführertätigkeit, inländischer Zweitwohnsitz, negative Progressionseinkünfte

Verweise:

§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte