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Inländische Tochtergesellschaft als Vertreterbetriebstätte einer US-Gesellschaft

BMFE 12/28-IV/4/969.12.19961996

EAS 990

 

Besitzt eine US-Muttergesellschaft in Österreich eine Vertriebstochtergesellschaft, die Produkte der US-Muttergesellschaft gegen eine 20 bis 25-prozentige Umsatzprovision auf Kommissionsbasis in Österreich vertreibt, und wird geplant unter Einschaltung dieser österreichischen Tochtergesellschaft auch Märkte der Reformstaaten zu beliefern, dann ist für die Frage, ob hiedurch für die US-Muttergesellschaft in Österreich eine Betriebstätte begründet wird, eine sorgfältige Analyse der in diesem Zusammenhang beabsichtigten Funktionsverteilung vorzunehmen.

Wird der Vertrieb in den Reformstaaten ausschließlich von (nicht nahe stehenden) lokalen Distributoren vorgenommen, die unmittelbar aus den USA beliefert werden, und besteht die Funktion der österreichischen Tochtergesellschaft lediglich darin, durch 6 neue Mitarbeiter das hiefür erforderliche Vertriebssystem zwischen den örtlichen Distributoren und der US-Muttergesellschaft aufzubauen und zu betreuen, dann wird darin eine Assistenzleistung der österreichischen Tochtergesellschaft an ihren Auftraggeber (=US-Muttergesellschaft) zu sehen sein, die fremdverhaltenskonform abzugelten ist. In diesem Fall würde für die US-Gesellschaft keine inländische Betriebstätte begründet werden.

Falls die österreichische Tochtergesellschaft bevollmächtigt wird, Lieferverträge namens der US-Gesellschaft mit den lokalen Distributoren abzuschließen und sie mit dieser Vollmacht ihre als "Gebietsdirektoren" bezeichneten neuen Mitarbeiter ausstattet, dann kann dadurch die österreichische Tochtergesellschaft zur "Vertreterbetriebstätte" der US-Gesellschaft werden, mit der Folge, dass dann ein funktionsgerechter Anteil aus den mit den Ost-Staaten erzielten Exportgewinnen der US-Gesellschaft in Österreich steuerlich zu erfassen wäre. Allerdings verlangt der Wortlaut von Art. II Abs. 1 lit. f DBA-USA als Erfordernis für die Annahme einer solchen inländischen "Vertreterbetriebstätte", dass diese Vollmacht in Österreich ausgeübt wird. Werden daher die 6 neuen Gebietsdirektoren üblicherweise bei jenen beruflichen Aktivitäten, die als Ausübung der Vollmacht zu werten sind (Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse), auf ungarischem tschechischem, slowakischem Staatsgebiet tätig, dann würde trotz Erteilung einer Abschlussvollmacht keine inländische Vertreterbetriebstätte gegeben sein und es würde dann ebenfalls lediglich die Leistungserbringung der österreichischen Tochtergesellschaft entsprechend fremdverhaltenskonform abzugelten sein; sind die Leistungen der österreichischen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Ostmärkte funktionell mit der Betreuung des Österreich-Marktes vergleichbar, dann wird in Bezug auf die Oststaaten-Geschäfte vermutlich eine ebenfalls vergleichbare umsatzabhängige Vergütung zu erwarten sein, wie dies hinsichtlich des Österreich-Geschäftes derzeit bereits gehandhabt wird.

Anders wäre der Fall zu sehen, wenn die 6 neuen Mitarbeiter Dienstnehmer der US-Gesellschaft sind, wenn sonach die Assistenzleistung eine solche ist, die die US-Gesellschaft in eigener Funktion (in Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft) wahrnimmt. In diesem Fall würden die Räumlichkeiten der österreichischen Tochtergesellschaft eine Betriebstätte der US-Gesellschaft in Österreich darstellen.

9. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Funktionsanalyse, Inlandsbetriebstätte, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdverhaltenskonformität

Stichworte