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Witwenpension der Europäischen Union

BMF04 0501/5-IV/4/9528.2.19951995

EAS 582

 

Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965, ABl. L 152 v. 13.7.67, S 13, bezieht sich auf die Bezüge der aktiven Bediensteten und sieht bei diesen einerseits die Erhebung einer Steuer durch die Europäische Union und andererseits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung korrespondierender Steuerfreistellung vor. Diese Regelung gilt hingegen nicht für die nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis gezahlten Pensionen; auch eine Witwenpension ist demzufolge in Österreich nicht von der Einkommensbesteuerung befreit.

28. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pension, Ruhegehälter, Renten, Freistellung

Verweise:

Art. 13 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15

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