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Mindest-KÖSt und negativer Progressionsvorbehalt

BMFB 3122/6/1-IV/4/9512.4.19951995

EAS 616

Erleidet eine österreichische Kapitalgesellschaft in ihren Auslandsniederlassungen so hohe Verluste, dass diese die in den Inlandsbetriebstätten der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne übersteigen, ist das Gesamteinkommen der Kapitalgesellschaft sonach negativ, dann kommt es gemäß § 24 Abs. 4 KStG zum Anfall der mit VZ-Wirkung ausgestatteten Mindestkörperschaftsteuer. Dieser Effekt tritt auch dann ein, wenn die Nullbesteuerung in Österreich auf einen nach DBAs vorzunehmenden negativen Progressionsvorbehalt zurückzuführen ist. Der EU-Beitritt Österreichs hat an dieser Rechtslage nichts geändert.

12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Auslandsverluste, Befreiungssystem, Mindest-Köst

Verweise:

§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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