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Softwarelizenzvertrag mit niederländischer Muttergesellschaft

BMFT 1292/2/1-IV/4/9529.5.19951995

EAS 640

 

Schließt eine niederländische Kapitalgesellschaft mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft eine Vereinbarung über den Vertrieb von im Eigentum der niederländischen Muttergesellschaft verbleibenden Softwareprodukten, wobei diese Vereinbarung als Nutzungsüberlassung der gewerblichen Urheberrechte der niederländischen Muttergesellschaft zu werten ist, dann stellen die hiefür gezahlten Vergütungen Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande dar, die zur Vornahme eines österreichischen Steuerabzuges in Höhe von 10% nötigen.

Grundlage des Steuerabzuges sind die in die Niederlande abzuführenden Bruttoentgelte; sind diese im Fall einer Verwertung durch Sublizenzvergabe geringer (weil die niederländische Gesellschaft in diesem Fall eine Kürzung der ihr zu zahlenden Vergütungen um 30% als Abgeltung der Kosten des Sublizenznehmers akzeptiert), dann bildet in solchen Fällen ebenfalls die zu zahlende Bruttovergütung (diesfalls eben in entsprechend gekürztem Umfang) die Berechnungsgrundlage für den 10-prozentigen Steuerabzug.

Liegt ein gemischter Vertrag mit einer Gesamtvergütung vor (dh. werden durch die Vergütungen nicht nur Urheberrechte, sondern auch reine Dienstleistungen, wie Schulungen, Beratungen, Installationen, abgegolten), dann sind die Vergütungen grundsätzlich in einen abzugspflichtigen und in einen abzugsfreien Teil aufzuspalten; diese Aufspaltung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn die Urheberrechtsüberlassung "bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrags" darstellt und die anderen dort vorgesehenen Dienstleistungen "nur eine untergeordnete Bedeutung" haben (Ziffer 11 des OECD-Kommentars - Stand 1. März 1994 - zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens).

Ist in der Vergangenheit der Steuerabzug nicht vorgenommen worden, dann wird die Tochtergesellschaft unverzüglich ihren Verpflichtungen als Haftender nachzukommen haben.

29. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Vertriebsfunktion, Verwertung der Urheberrechte, Lizenzgebühr, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Vertriebsaktivitäten

Verweise:

Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte