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Sublizenzvergabe nach Tschechien

BMFT 1292/2/1-IV/4/9529.5.19951995

EAS 641

Werden niederländische Softwareprodukte in Sublizenz von der österreichischen Tochtergesellschaft des niederländischen Produkterzeugers an tschechische Subdistributoren zur Verwertung überlassen, so dürfen die dafür aus Tschechien an den österreichischen Sublizenzgeber gezahlten Vergütungen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-CSSR in Tschechien in Höhe von maximal 5% des Bruttobetrages einer Besteuerung unterzogen werden. Quellensteuerfreiheit stünde nach der zitierten Abkommensbestimmung nur zu, wenn der wesentliche Inhalt der überlassenen Produkte von literarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert wäre.

Wird der Sublizenzvertrag zwischen dem österreichischen Unternehmen und den tschechischen Subdistributoren von dem niederländischen Produkterzeuger mitunterschrieben, so ist dieser Umstand allein nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen noch nicht ausreichend, um daraus zu schließen, dass die Lizenzvereinbarung direkt zwischen dem niederländischen Produzenten und dem tschechischen Unternehmen zustandegekommen ist. Die Mitunterschrift kann durchaus als bloße Zustimmung des Produzenten zur Ordnungsmäßigkeit der Sublizenzvergabe nach Tschechien gewertet werden.

Eine andere Beurteilung könnte aber dann erforderlich sein, wenn die österreichische Gesellschaft weder über eigenes Personal noch über eigene Geschäftsräume und Geschäftseinrichtungen verfügt, wenn sonach die formal gewählte Gestaltung mit der wirtschaftlichen Realität nicht mehr übereinstimmt.

29. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Durchlaufgesellschaft

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