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Gesellschafterdarlehen zugunsten einer schweizerischen Betriebstätte

BMFE 1109/5/1-IV/4/9529.5.19951995

EAS 638

 

Beabsichtigt eine österreichische GmbH in der Schweiz eine Niederlassung zu eröffnen und diese teilweise durch Eigenkapital und teilweise durch ein Gesellschafterdarlehen zu finanzieren, so wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass die Beschaffung der Finanzierungsmittel auf in der österreichischen Firmenzentrale stattgefundene Vorgänge zurückzuführen ist. Es ist nicht vorstellbar, dass diese Vorgänge der schweizerischen Niederlassung zuzuordnen sind, da diese anlässlich der diesbezüglichen Verhandlungen ja noch gar nicht bestanden hat. Die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter wird daher in der Bilanz der österreichischen Firmenzentrale auszuweisen sein. Daran knüpft sich die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP8 Abs. 4 GebG.

Der Umstand, dass das Gesellschafterdarlehen für Investitionen in der schweizerischen Niederlassung aufgenommen wurde, hat zur Folge, dass für Belange der Vermögens- und Gewinnabgrenzung zwischen der österreichischen Zentrale und der schweizerischen Betriebstätte auf österreichischer Seite eine Verrechnungsforderung und auf schweizerischer Seite eine korrespondierende Verrechnungsverbindlichkeit einzustellen ist; hierbei sind die Zinsen, die die GmbH ihrem Gesellschafter nach den Grundsätzen des Fremdverhaltens zu zahlen hat, ebenfalls im Verrechnungspreisweg an die schweizerische Betriebstätte weiterzubelasten.

Ob unter den gegebenen Umständen Gefahr besteht, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung der Vorgang nicht als Gesellschafterdarlehen, sondern als Zuführung von verdecktem Stammkapital angesehen wird, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht geklärt werden. Ein derartiges Risiko wird sicherlich dann gegeben sein, wenn das Betriebstättenergebnis in der Schweiz negativ ausfällt und durch Geltendmachung des negativen Progressionsvorbehaltes eine Steuerfreistellung des österreichischen GmbH-Gewinnes erzielt würde.

29. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Darlehen, Verrechnungspreise, Verrechnungspreisgrundsätze, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdüblichkeit, Fremdvergleich, fremdübliche Zinsen, Progressionsvorbehalt, Freistellung

Verweise:

§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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