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Sondergesetzliche Beendigung der Steuerflucht in spanische Staatsanleihen

BMFP 260/18/1-IV/4/9530.5.19951995

EAS 646

Im Bundesgesetzblatt Nr. 21/1995 ist Absatz 2 des Artikels VII, betreffend die Aufhebung der Anwendbarkeit von Artikel 11 Abs. 3 des DBA-Spanien ab 1.1.1995, unvollständig wiedergegeben. Der vollständige Text von Absatz 2 lautet:

"Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1995 zuzurechnen, so kann ein Auftrag im Sinne des § 97 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 bis zum 30. Juni 1995 erteilt werden."

Bezüglich der weiteren Frage, ob infolge der Aufhebung der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 DBA-Spanien durch eine österreichische sondergesetzliche Maßnahme nunmehr auch auf spanischer Seite ab 1.1.1995 keine Quellensteuer mehr einbehalten werden darf, ist zunächst anzumerken, dass nach ho. Kenntnis die betroffenen spanischen Staatsanleihezinsen in Spanien durchwegs bereits nach dem innerstaatlichen Recht Spaniens keiner Abzugsbesteuerung unterzogen wurden. Sollte dies in Ausnahmefällen doch der Fall gewesen sein, dann wird die ebenfalls per 1.1.1995 rückwirkend einsetzende Revision des DBA-Spanien zur Folge haben, dass Staatsanleihezinsen aus Spanien nach der allgemeinen Regelung des Absatzes 2 ab 1. Jänner 1995 einer 5%igen Quellenbesteuerung unterzogen werden dürfen (die sodann auf die österreichische Steuer anzurechnen ist).

30. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Anleihe, Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Wertpapier, Wertpapiere, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuer, Abzugssteuer, Steuerabzug, Kapitalertragsteuerabzug, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer

Verweise:

§ 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Artikel VII Absatz 2 BGBl.Nr. 21/1995

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