EAS 657
Schließt eine englische Kapitalgesellschaft, die in Österreich einen internationalen Sportwettkampf veranstaltet, mit einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft eine Vereinbarung ab, derzufolge diese niederländische Gesellschaft die für die Durchführung der österreichischen Veranstaltung nötigen internationalen Vorbereitungsarbeiten zu erfüllen hat (wie zB Abschluss der nötigen Verträge, um die Sportwettkämpfer für die Teilnahme an der österreichischen Veranstaltung zu verpflichten), dann unterliegen die an die niederländische Gesellschaft für deren Mitwirkung an der inländischen Veranstaltung gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG.
Das niederländische Unternehmen hat allerdings gemäß Artikel 7 des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens mangels inländischer Betriebstätte Anrecht auf vollständige Entlastung von dieser Abzugsbesteuerung, wenn eine Ansässigkeitsbestätigung der niederländischen Steuerverwaltung beigebracht wird.
In einem derartigen Fall ist es auch nicht möglich, jenen Teil der an das niederländische Unternehmen gezahlten Beträge dem Steuerabzug zu unterwerfen, der von dem niederländischen Unternehmen schließlich an die am Rennen teilnehmenden Sportler weiterfließt; denn ein solcher nach österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirekter Steuerabzug" stünde mit Artikel 18 des DBA-Niederlande im Widerspruch; diese Rechtsauffassung gründet sich auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828), die dieser zu vergleichbaren Bestimmungen im österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen entwickelt hat.
22. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Steuerentlastung, Abzugssteuer, Inlandsbetriebstätte, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsnachweis |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |