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Zum Begriff "Obligationen"

BMF04 1482/6-IV/4/9526.6.19951995

EAS 663

Der Begriff "Obligation" im Sinn von Artikel 11 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens wird nach der herkömmlichen Terminologie (z.B. Prof. Zirkounig in ABC der Wertpapiere, Verlag Linde) als Schuldurkunde über eine Kreditaufnahme interpretiert, wobei sich der Emittent dieses Wertpapiers verpflichtet, einen bestimmten (ausgeborgten) Betrag zu einem im voraus bestimmten Zinssatz zu verzinsen und zu bestimmten Terminen zurückzuzahlen. Der Ausdruck wird gleichbedeutend mit "Anleihe" und "Schuldverschreibung" verwendet.

Die Aussage von Abschn. 2.1 Abs. 1 der Richtlinien zur Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren, AÖF Nr. 158/1993, derzufolge Anleihen (und demnach auch Obligationen) Instrumente der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung (Laufzeit von mindestens 5 Jahren) sind, wird daher auch für das DBA-Deutschland von Bedeutung sein.

Die vorstehende Beurteilung ist allerdings bisher noch nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden.

26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kapitalerträge, Zinsen, Anleihe

Verweise:

KESt-RL, AÖF Nr. 158/1993

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