EAS 738
Gastiert ein schweizerisches Tourneetheater in Österreich, dann besteht die Möglichkeit, im Wege eines auf § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG gestützten Antrages eine Veranlagung zu erwirken. Bei Abgabe der Jahressteuererklärung kann das Tourneetheater alle Aufwendungen, die mit den Österreich-Gastspielen im Zusammenhang stehen (und die folglich gemäß Art. 17 DBA-Schweiz von einer steuerlichen Berücksichtigung in der Schweiz ausgeschlossen sind) als Betriebsausgabe geltend machen. Solange der wirtschaftliche Zusammenhang dieser Aufwendungen mit dem österreichischen Gastspiel nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird, geht deren Abzugsfähigkeit nicht deshalb verloren, weil sie in der Schweiz getätigt worden sind (z.B. Schauspielerbezüge, die auf eine spezielle Vorbereitung der Österreich-Gastspiele in der Schweiz entfallen).
Gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG dürfen allerdings "Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiermit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen". Hierdurch soll verhindert werden, dass Gagen ausländischer Künstler einerseits die Besteuerungsgrundlage des ausländischen Theaters mindern und hierdurch zur Gutschrift der vom inländischen Veranstalter gemäß § 99 EStG abgezogenen "Ausländersteuer" beitragen und andererseits der Besteuerung dadurch entgehen, weil hievon keine gesonderte Abzugssteuer einbehalten worden ist. Wird eine Abzugssteuer einbehalten, dann haben allerdings auch die betreffenden Künstler ihrerseits die Möglichkeit der Antragsveranlagung.
Gastiert ein ausländisches Theater in verschiedenen österreichischen Städten, dann wird sich unter den gegebenen Umständen folgende Vorgangsweise als zweckmäßig erweisen:
- Wird das ausländische Theater von einer natürlichen Person oder eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit betrieben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die natürliche Person bzw. die Gesellschafter (Mitglieder) nach § 56 BAO, wobei für den Fall, dass die vorwiegende Ausübung oder Verwertung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland maßgeblich sein sollte, vermutlich jenes Finanzamt örtlich zuständig sein wird, in dessen Amtsbereich die Gastspieltätigkeit am längsten ausgeübt wurde. Wird das ausländische Theater hingegen von einer juristischen Person betrieben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 58 BAO, wobei für den Fall, dass die wertvollste Steuerquelle maßgeblich sein sollte, vermutlich ebenfalls jenes Finanzamt örtlich zuständig sein wird, in dessen Amtsbereich die Gastspieltätigkeit am längsten ausgeübt wurde.
- Nach Ablauf des betreffenden Gastspieljahres kann seitens des Theaterbetreibers eine Jahressteuererklärung eingereicht und die Anrechnung der im Abzugsweg einbehaltenen Abzugssteuerbeträge geltend gemacht werden.
- Der erwähnte Besteuerungsnachweis betrifft im Fall eines Theaters, dessen Schauspieler mittels Dienstvertrag engagiert worden sind, die auf die inländische Berufsausübung entfallenden Bezugsteile (nicht jene Bezugsteile, die den auf ausländischem Staatsgebiet abgehaltenen Proben zuzurechnen sind); in der Regel wird sich eine tageweise Bezugsaliquotierung als zweckmäßig erweisen.
- Ist erkennbar, dass im Falle einer Antragsveranlagung jener Personen, für die ein "Besteuerungsnachweis" zu erbringen ist (also insb. im Fall der Schauspieler), das steuerpflichtige Jahreseinkommen den Grenzbetrag von S 37.000 S (§ 42 Abs. 3 EStG) voraussichtlich nicht erreicht, ist sonach zu erwarten, dass bereits nach inländischem Recht gar keine Steuerleistung erfolgen wird, dann entfällt für diese Personen der Besteuerungsnachweis.
- Sollte sich im Besteuerungsverfahren eine Konfliktsituation hinsichtlich des Ausmaßes der den österreichischen Gastspielen zuzuordnenden Aufwendungen (die - wie bereits erwähnt auch im Ausland getätigte Aufwendungen umfassen können und sonach bei den Schauspielern nicht mit jenen Beträgen ident sein müssen, für die ein Besteuerungsnachweis zu erbringen ist) ergeben, besteht bei signifikanteren steuerlichen Auswirkungen die Möglichkeit, die Frage im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens mit der Steuerverwaltung des anderen Staates abzuklären; ein derartiges Verständigungsverfahren müsste aber von dem Theaterbetreiber in seinem Ansässigkeitsstaat beantragt werden.
20. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Gastspiel, Gastspielvergütung, ausländisches Theater, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Künstlerbesteuerung, Nachweis, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, künstlerische Tätigkeit, Antragsveranlagung, Abzugsbesteuerung, gewerbliche Tätigkeit, Dienstverhältnis |
Verweise: | § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |