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NOVA bei Weiterverkauf eines Diplomaten-PKW

BMF04 0101/16-IV/4/9629.1.19951995

EAS 805

Beachte:
Die in gegenständlicher EAS dargestellte Rechtslage ist durch die mit BGBl. I Nr. 122/1999 am 23. Juli 1999 in Kraft getretenen Änderungen in § 1 NoVAG überholt.

Hat ein Diplomat am 21. Jänner 1994 einen PKW eingangsabgabenfrei (und gemäß § 3 Z 4 lit. b NoVAG auch befreit von der Normverbrauchsabgabe) unter Übernahme einer zollrechtlichen Verwendungspflicht von 2 Jahren eingeführt und wird dieses KFZ im November 1995 an einen österreichischen Staatsbürger weiterverkauft (wobei dieser Veräußerung eine Information des Hauptzollamtes Wien vorausgegangen ist, derzufolge auf Grund des österreichischen EU-Beitrittes die Verwendungspflicht erloschen ist), dann löst der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wohl nach § 1 Z 4 NoVAG den Eintritt der Normverbrauchsabgabepflicht aus.

Allerdings trifft die Steuerschuld nicht den Erwerber des PKW, da dies gemäß § 4 Z 1 NoVAG nur für den Fall einer erstmaligen inländischen Zulassung vorgesehen ist, diese jedoch bereits für den Diplomaten erfolgt ist.

Die Steuerschuld würde daher den veräußernden Diplomaten treffen; gemäß Artikel 34 der Wiener Diplomatenkonvention ist dieser jedoch von dieser Steuerbelastung freizustellen.

Solange daher kein Missbrauch feststellbar ist (und die Erstzulassung durch den Diplomaten nicht in Wahrheit als eine solche für den schließlichen österreichischen Käufer anzusehen ist), fällt in dem geschilderten Fall keine österreichische Normverbrauchsabgabe an.

29. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966

Schlagworte:

Missbrauch, Missbrauchsverdacht, Steuerfreistellung, Kfz

Stichworte