EAS 397
Wird eine österreichische GesmbH in den Vertrieb von Softwareprodukten in einer Art und Weise eingeschaltet, dass es den Abschluss von Lizenzverträgen zwischen österreichischen und deutschen EDV-Kunden einerseits und dem Hongkonger Software-Haus andererseits vermittelt, kommen sonach die Lizenzverträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und in einer für alle Beteiligten eindeutigen Form zwischen diesen Kunden und dem ausländischen Lizenzgeber zustande, dann trifft die österreichischen Kunden die Verpflichtung, den 20%igen Steuerabzug von den zu entrichtenden Lizenzgebühren einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies auch dann, wenn die Lizenzgebührenzahlung nicht direkt, sondern unter Zwischenschaltung der GesmbH an das Hongkonger Unternehmen erfolgt. Eine Verlagerung der Abzugsverpflichtung auf die inländische GesmbH könnte in einem solchen Fall nur unter der Voraussetzung des § 99 Abs. 3 EStG (Zulassung durch das Betriebstättenfinanzamt der GesmbH) erfolgen.
Vorsorglich wird allerdings angemerkt, dass der Hinweis in der Anfrage, dass die GesmbH als "Verkäufer" auftritt, im Widerspruch zu der der Anfragenbeantwortung zugrunde gelegten Feststellung der Anfrage steht, dass die Vertragspartner des Lizenzvertrages mit dem Hongkonger Unternehmen nicht die GesmbH, sondern die einzelnen EDV-Kunden sind.
24. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vermittler, Lizenzgebühr, Vertriebsaktivitäten, Vertriebsfunktion, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer |