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Stundungszinsen bei lang andauerndem Verständigungsverfahren

BMFW 2280/1/1-IV/4/934.1.19941994

EAS 344

 

Gerät ein international tätiges Unternehmen durch eine auf österreichischer Seite vorgenommene Verrechnungspreiskorrektur unverschuldet in einen grenzüberschreitenden Besteuerungskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung und kann eine Konfliktklärung nur im Wege eines lang andauernden internationalen Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden, so besteht auf österreichischer Seite die Möglichkeit, die österreichischen Mehrsteuern bis zum Abschluss des Verständigungsverfahrens zu stunden. Ob hierbei ein vollständiger oder nur ein teilweiser Zahlungsaufschub gewährt wird, wird davon abhängen, ob der ausländische Steuerrückerstattungsanspruch, der durch eine im Verständigungsverfahren angestrebte Gegenberichtigung der ausländischen Besteuerungsgrundlagen zu erwarten ist, den österreichischen Mehrsteuern entspricht oder deutlich darunter anzusetzen ist.

Es ist beabsichtigt, die Frage der Behandlung der in einem solchen Fall anfallenden österreichischen Stundungszinsen in einem in Vorbereitung stehenden DBA-Durchführungsgesetz einer Regelung zuzuführen. Bis dahin steht für eine Problemlösung im allgemeinen § 236 BAO zur Verfügung. Ein diesbezügliches Nachsichtsansuchen wird aber erst nach Abschluss des Verständigungsverfahrens behandelt werden können.

Im vorliegenden Fall geht es um eine österreichische Verrechnungspreiskorrektur bei einer inländischen Zweigniederlassung einer deutschen Personengesellschaft mit offenbar in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, mithin um ein Doppelbesteuerungsproblem von Steuerausländern. Es wird daher angeregt, das Stundungszinsenproblem im Ansässigkeitsstaat in das Verständigungsverfahren einzubinden, wobei österreichischerseits durchaus die Bereitschaft bestehen könnte, im Fall von Reziprozitätszusicherung durch die deutsche Seite auf der Grundlage von § 48 BAO eine Stundungszinsenfreistellung im erforderlichen Ausmaß (dh. soweit die gestundeten Steuerbeträge in der korrespondierenden deutschen Steuerrückerstattung Deckung finden) herbeizuführen.

4. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verrechnungspreise, Rückerstattung, Steuerrückerstattung, § 48 BAO, Reziprozität, Zinsen, Freistellung, Verrechnungspreisgrundsätze

Verweise:

§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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