EAS 368
Schließt ein österreichischer Festspielveranstalter mit einer deutschen GesmbH (Theater) eine Vereinbarung ab, nach der das deutsche Theater mit seinem Ensemble die Inszenierung einer Theateraufführung erarbeitet, die sodann an vier Abenden anlässlich der Festspiele in Österreich dargeboten wird, so unterliegen die hiefür der deutschen GesmbH gezahlten Vergütungen zwar nach innerstaatlichem Recht der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG, doch sind sie gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich insgesamt von der Abzugsbesteuerung freizustellen, wenn dem deutschen Theater in Österreich keine "Betriebstätte" zur Verfügung steht (EAS 335).
Werden für die österreichische Festspielveranstaltung von dem deutschen Unternehmen in Deutschland ansässige Schauspieler mittels Werkvertrages verpflichtet, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der deutschen GesmbH für die österreichische Veranstaltung gezahlten Gagen gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu. Eine allfällige inländische Steuerpflicht müsste im Veranlagungsweg geltend gemacht werden.
Die in Deutschland ansässigen und nach Österreich entsandten nichtkünstlerisch tätigen Mitarbeiter (Techniker, Organisatoren, Verwaltungsbetreuer usw.) unterliegen keiner inländischen Steuerpflicht; diese Rechtsfolge ergibt sich bei den durch Dienstvertrag engagierten Mitarbeitern aus Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland und bei den auf Werkvertragsbasis verpflichteten Personen aus Artikel 4 DBA-Deutschland.
3. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Festivalveranstalter, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Abzugssteuer, Steuerabzug, Steuerfreistellung, Inlandsbetriebstätte, Werkvertrag, Veranlagung, Dienstverhältnis, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Festival, Freistellung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |