EAS 438
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass eine britische Heerespension, die nach Artikel 19 des DBA-Großbritannien in Österreich steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie an die Witwe des ehemaligen Heeresangehörigen weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Großbritannien bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre.
Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die Witwe bereits zu Lebzeiten des Ehemannes die (ausschließliche) österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, dem Artikel 19 des Abkommens nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende britische Heerespension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe besteuert werden soll.
4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Pension, Renten, Steuerfreistellung, Freistellung |