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Auslandssteueranrechnung auf die KESt

BMFC 177/83/1-IV/4/944.5.19941994

EAS 440

 

Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist (z.B. kuponauszahlende Stelle schweizerischer Anleihen ist eine österreichische Bank) bleiben in dem Endbesteuerungsystem eingebunden (Pkt. 1.3.4 des BMF-Erlasses vom 8. April 1994, GZ 14 0210/6-IV/14/93). In solchen Fällen (also nur dann, wenn Endbesteuerungswirkung eintritt) können die inländischen Banken die DBA-konforme Steuerentlastung durch eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die KESt vornehmen. Es ist nicht erkennbar, wie sich in derartigen Fällen für Banken Probleme aus dem Umstand ergeben könnten, dass mit den endbesteuerten Einkünften zusammenhängende Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind; die Auslandssteueranrechnung erfolgt jedenfalls auf die vom Bruttobetrag der Kapitalerträge zu erhebende KESt.

Nehmen Banken eine DBA-konforme Auslandssteueranrechnung auf die KESt vor, wird von Bankenseite vorzukehren sein, dass ausreichende Nachweise über die Anrechnungsberechtigung vorliegen. Vor allem wird auf folgendes zu achten sein:

Als Ansässigkeitsnachweis kann eine vom österreichischen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung dienen: Muss der österreichische Bankkunde ohnedies auf Grund des DBA eine teilweise Quellensteuerrückerstattung auf vorgesehenen Formblättern beantragen (insb. Schweiz), dann könnte ohne weiteres eine Kopie der mit dem amtlichen Bestätigungsvermerk versehenen Rückerstattungsformulare als derartiger Nachweis der Abkommensberechtigung für den anrechnungspflichtigen Teil der ausländischen Quellensteuer ausreichen. Andernfalls kann die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem in AÖF Nr. 306/1989 in kopierfähiger Form veröffentlichten Muster erteilt werden.

Es ist durchaus ausreichend, dass diese Ansässigkeitsbescheinigung einmal pro Jahr ausgestellt wird.

4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 11 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Anrechnungssystem, Anrechnung der ausländischen Steuer, Wertpapier, Wertpapiere, Anleihe, Quellenbesteuerung, Anrechnungsverfahren, Anrechnungsverpflichtung, Steueranrechnung, Kapitalertragsteuer, Nachweis, Matching-Credit, Steuerabzug, Rückerstattung, Ansässigkeitsbestätigung, Steuerrückerstattung

Verweise:

AÖF Nr. 306/1989

Stichworte