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Vermögensverwaltende GesmbH & Co KG mit dänischen Kommanditisten

BMFT 858/2/1-IV/4/9425.4.19941994

EAS 432

Wird in Österreich eine GesmbH & Co KG errichtet, deren Kommanditisten in Dänemark ansässig sind und die um S 30 Mio. eine inländische Betriebsanlage (Grund, Gebäude, Maschinen) erwirbt, um sie als Ganzes zu vermieten, so erzielen die dänischen Gesellschafter österreichische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der bloß vermögensverwaltende Tätigkeitscharakter der KG seitens der österreichischen Steuerbehörden anerkannt wird.

Auf Grund von Artikel 4 DBA-Dänemark (entspricht Art. 6 des OECD-Musterabkommens) steht Österreich das Besteuerungsrecht an den erzielten Einkünften zu. Der Begriff des "unbeweglichen Vermögens" umfasst auch das "Zubehör". Auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 19.6.1968, Zl. 1561/67, zählen im Fall der Vermietung einer Liegenschaft mit einer Betriebsanlage die Gesamtentgelte zu Einkünften aus österreichischem unbeweglichem Vermögen.

Wenn Dänemark den Fall anders beurteilt und die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte aus einer österreichischen Betriebstätte ansieht und sie folglich nach Artikel 5 (Betriebstättenregel) insgesamt von der dänischen Besteuerung freistellt, so liegt ein bloß "unechter Qualifikationskonflikt" vor, der zu keiner Doppelnichtbesteuerung führt.

Darüber hinausgehende Beratungen, die für eine offensichtlich steuerplanende Modellgestaltung benötigt werden, können im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht erteilt werden.

25. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
Art. 5 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962

Schlagworte:

Vermögensverwaltung, vermögensverwaltende GmbH & Co KG, unbewegliches Wirtschaftsgut, Vermietungseinkünfte, Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Steuerfreistellung, Freistellung, Mietentgelt

Verweise:

Art. 6 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
VwGH 19.06.1968, 1561/67

Stichworte