EAS 434
Erleidet ein in Deutschland ansässiger Kommanditist einer österreichischen KG Verluste, hat er gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG nur dann Anspruch auf Verlustvortrag, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte der deutschen Kapitalgesellschaft im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Österreich bei Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem Heimatstaat zulässt. Ob der Heimatstaat des ausländischen Unternehmens seine ihn primär treffende Aufgabe der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist für die Verlustvortragsfähigkeit der in inländischen Betriebstätten angefallenen Verluste unerheblich; entscheidend ist einzig und allein, ob das ausländische Unternehmen über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die österreichischen Verluste Deckung finden (GZ G 1999/3/1-IV/4/92 v. 4.2.1992, EAS 86).
Verluste der Jahre 1984 und 1985 können daher bei der Veranlagung 1991 nur dann vorgetragen werden, wenn diese Verluste im Welteinkommen des Steuerpflichtigen in den Jahren 1984 bis 1991 keine Deckung finden.
Ob seitens des Finanzamtes zur Ermittlung des Welteinkommens lediglich die deutschen Steuerbescheide oder auch dem österreichischen Steuerrecht angepasste Bilanzen der deutschen betrieblichen Betätigungen des Steuerpflichtigen abverlangt werden, liegt in der Entscheidungsbefugnis der Abgabenbehörde, die sich bei Auslandsbeziehungen auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht berufen kann.
25. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verluste, Auslandsverluste, Inlandsbetriebstätte, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen |
Verweise: | EAS 86 |