EAS 370
Eine slowakische Stadtgemeinde, die einen Chor betreibt, wird hiebei nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Funktionen tätig; vielmehr liegt eine "kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit" im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 DBA-CSSR vor, die eine Steuerfreistellung der von der Stadtgemeinde an die Chormitglieder gezahlten Vergütungen auf der Grundlage von Artikel 19 DBA-CSSR in Österreich ausschließt. Österreichische Veranstalter, die slowakische Stadtchöre engagieren, werden zur Vermeidung eines Haftungsrisikos nach den Grundsätzen des "Orchestererlasses" (AÖF Nr.230/1986) den Steuerabzug nach § 99 EStG vornehmen müssen.
30. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Freistellung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Musiker, Orchestererlass, Unterhaltungsdarbietung, Gastspiel, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |