EAS 361
Gewährt eine liechtensteinische Gesellschaft an einen in Deutschland ansässigen Kreditnehmer ein Darlehen und wird dieses Darlehen teilweise auf einer österreichischen Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt, dann unterliegen die von der liechtensteinischen Gesellschaft aus Deutschland bezogenen Zinsen gemäß § 98 Z 5 EStG der österreichischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Diese im inländischen Recht begründete Steuerpflicht darf indessen gemäß Artikel 21 DBA-FL nicht geltend gemacht werden.
Artikel 11 DBA-FL, demzufolge Zinsen einer mit 10% begrenzten Steuerpflicht in Österreich unterzogen werden könnten, kommt nicht zur Anwendung, da die Zinsen weder von einer in Österreich ansässigen Person noch von einer inländischen Betriebstätte eines Nichtansässigen getragen werden (Artikel 11 Abs. 5 DBA-FL).
Wesentlich ist weiters, dass die liechtensteinische Gesellschaft nicht gemäß Artikel 26 DBA-FL von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen ist; ist an dieser liechtensteinischen Gesellschaft eine in Liechtenstein ansässige natürliche Person zu 100% unmittelbar beteiligt, so kann dieser Abkommensausschluss bereits aus diesem Grund nicht eintreten.
21. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Liegenschaftsvermögen, unbewegliches Wirtschaftsgut, Inlandsbetriebstätte, Beteiligung, wesentliche Beteiligung |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |