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Gewinnscheine einer österreichischen GesmbH

BMFA 26/66/1-IV/4/9324.11.19931993

EAS 338

 

Erwerben in den USA ansässige Personen Gewinnscheine, die von einer österreichischen GesmbH begeben werden, so unterliegen die darauf erfolgenden Gewinnausschüttungen einem durch Artikel VI DBA-USA beschränkten inländischen Kapitalertragsteuerabzug (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG), wenn sie als Genussrechte im Sinn des § 8 KStG (Abs. 3 zweiter Gedankenstrich) ausgestaltet sind.

Der Umstand, dass dem Gewinnscheininhaber keine Beteiligung am Liquidationserlös und sonach keine Substanzbeteiligung zusteht, führt indessen dazu, dass die Gewinnscheine nicht dem § 8 KStG zuzuordnen sind; in diesem Fall fällt die Gewinnausschüttung unter die Zuteilungsregel des Artikels VII DBA-USA (Zinsenartikel), mit der Folge dass diesfalls weder nach inländischem noch nach DBA-Recht ein Quellensteuerabzug in Österreich vorzunehmen ist.

24. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer, Kapitalerträge, Quellensteuer, Quellensteuerfreiheit, Quellensteuerfreistellung

Verweise:

§ 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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