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Britische Gesellschaftergeschäftsführer inländischer Sitzgesellschaften

BMFSt 1236/7/2-IV/4/933.12.19931993

EAS 346

Gründet ein Londoner Geschäftsmann unter Übernahme der Geschäftsführerfunktion für Barter-Geschäfte mit osteuropäischen Staaten in Österreich eine Sitz-GesmbH, die weder über eigene Räumlichkeiten noch über eigenes Personal in Österreich verfügt und deren Aktivitäten von einem österreichischen Geschäftspartner des Londoner Geschäftsmannes wahrgenommen werden, so wird hinsichtlich der von der GesmbH an ihren in London ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlten Geschäftsführerbezüge inländische Steuerpflicht gegeben sein. Denn selbst wenn der britische Geschäftsmann in Österreich über keinen Zweitwohnsitz verfügt und die Aufenthalte in Österreich die 6-Monatsfrist des § 26 BAO nicht überschreiten, wird auf der Grundlage von § 98 EStG eine inländische beschränkte Steuerpflicht gegeben sein.

In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren war Einigung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) richtet (AÖF Nr. 153/1992). Diese Auffassung würde - sofern sich nicht im Rahmen von Verständigungsverfahren andere Auslegungserfordernisse ergeben - auch im Verhältnis zu Großbritannien angewendet werden, so dass der innerstaatlich gegebene Besteuerungsanspruch auch zwischenstaatlich aufrechtzuerhalten ist, soweit die Bezüge auf Tätigkeiten entfallen, die in Österreich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des BFH und des VwGH verwiesen, derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur gelegentlich anwesend ist (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und VwGH 7.5.1979, 2669/78).

3. Dezember 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführervergütung, 6-Monats-Frist, 6-Monats-Grenze

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
BFH 15.11.1971, GrS - 1/71, BStBl II 1972, 68
VwGH 07.05.1979, 2669/78
BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992

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