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12-Monate übersteigende Bauplanung und -überwachung

BMFA 1379/2/1-IV/4/933.12.19931993

EAS 352

 

Übernimmt ein österreichisches Unternehmen die Planung und Überwachung einer Koksanlage in Deutschland, wobei die Bauausführung von anderen Unternehmen besorgt wird (die nicht Subunternehmer des österreichischen Unternehmens sind), führen die bloßen Planungs- und Überwachungsarbeiten zu keiner deutschen Betriebstätte. Denn derartige Leistungen einer "geistigen Bauausführung" fallen gemäß Ziffer 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Stand: September 1992) nicht unter den Begriff "Bauausführung oder Montage", wenn sie nicht vom bauausführenden Unternehmen erbracht werden. Dies hat nach dem OECD-Konzept zur Folge, dass derartige Leistungen nur dann zu einer Steuerpflicht in Deutschland führen, wenn sie im Rahmen einer dort befindlichen dauerhaften Einrichtung (zB Planungs- und Überwachungsbüro) ausgeführt werden.

Vorsorglich wird aber beigefügt, dass diese Auffassung bisher noch nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden ist.

3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

12-Monats-Frist, Baubetriebstätte, Dauerhaftigkeit, dauerhafte Geschäftseinrichtung, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Bauplanung, Bauüberwachung, Auslandsbetriebstätte

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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