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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

1. Steuertatbestände (§ 1 NoVAG)

1.1. Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG

1.1.1. Steuerpflichtig ist die Lieferung gegen Entgelt

durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (§ 1 Z 1 NoVAG). Nicht als Zulassung im Inland gilt die Vergabe eines Probe- oder eines Überstellungskennzeichens (§§ 45 und 46 KFG 1967). Die Begriffe "Unternehmer" und "im Rahmen seines Unternehmens" sind im Sinne des UStG 1972 auszulegen.

Bezüglich Organgesellschaften ist § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1972 anzuwenden.

Steuerpflichtig sind im gegebenen Zusammenhang somit nur Fahrzeuge, für die der Unternehmer aufgrund § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte. Im Ergebnis tritt die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 NoVAG somit idR bei der Lieferung durch einen Fahrzeughändler (Fahrzeughändler im engeren Sinn, aber auch zB Händler für Waren aller Art unter Einschluss des regelmäßigen Handels mit Fahrzeugen) oder ein Leasingunternehmen ein. Unter § 1 Z 1 NoVAG fällt an sich auch die Lieferung von bisher noch nicht zugelassenen Fahrzeugen, für die aus einem anderen Titel als § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte (zur kurzfristigen Vermietung bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Taxifahrzeuge, die vor der Zulassung weiterverkauft wurden). Da in solchen Fällen eine zustehende Vergütung der NoVA (mangels Zulassungsnachweises) noch nicht durchgeführt sein kann, bestehen keine Bedenken, die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch zu kompensieren. Es unterbleiben daher sowohl die Steuervorschreibung als auch die Vergütung. Liegen beim weiteren Erwerber die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG vor (zB Verkauf eines noch nicht zugelassenen Fahrzeugs eines Taxiunternehmers an einen weiteren Taxiunternehmer), so ist eine Vergütung beim weiteren Erwerber möglich. Die Lieferung von bisher noch nicht zugelassenen Fahrzeugen durch Unternehmer, die keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnten (zB Lieferung eines noch nicht zugelassenen Fahrzeugs durch einen Bauunternehmer), erfolgt im Hinblick auf den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 nicht im Rahmen ihres Unternehmensbereichs und ist daher keinesfalls gemäß § 1 Z 1 NoVAG steuerpflichtig.

1.1.2. Nicht steuerpflichtig ist die Lieferung von bisher nicht zum Verkehr im Inland zugelassenen Fahrzeugen

Steuerpflicht löst erst der Verkauf durch den weiteren Fahrzeughändler bzw. die gewerbliche Vermietung des Fahrzeugs an den "Letztverbraucher" aus. Im Hinblick darauf, dass die kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen lediglich zu einer Vergütung der NoVA (§ 3 Z 3 NoVAG) führt, somit also vom Gesetzgeber zunächst eine Steuerpflicht vorausgesetzt wird, ist die Lieferung eines Fahrzeugs zur kurzfristigen Vermietung steuerpflichtig. Hat sich der Fahrzeughändler in Zweifelsfällen (zB bei nicht betriebsbekannten Abnehmern) durch einen geeigneten Nachweis davon versichert, dass der Käufer das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung verwenden wird, gilt folgendes: Der Fahrzeughändler ist auch dann nicht nachträglich zur NoVA heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung im Hinblick auf die Verhältnisse beim Käufer des Fahrzeugs nicht vorgelegen haben. Der Käufer erfüllt in weiterer Folge bei der Fahrzeugzulassung den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG. Das Vorliegen eines geeigneten Nachweises ist dann anzunehmen, wenn dem Fahrzeughändler gegenüber eine vom Abnehmer oder dessen Bevollmächtigten unterfertigte Erklärung folgenden Inhalts abgegeben worden ist (zB als Anhang zum Kaufvertrag):

"Ich bestätige, dass ich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1972 und gewerberechtlich zum Handel/zum Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen befugt bin. Ich erkläre, dass das (die) Kraftfahrzeug(e) laut Kaufvertrag vom ........ zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung/zum Zwecke des Verleasens erworben wird (werden). Die Abgabe einer unrichtigen Erklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen."

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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