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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

8. Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes (§ 8 NoVAG)

8.1. Änderung der Bemessungsgrundlage

8.1.1. § 8 NoVAG ist dem § 16 UStG 1972 nachgebildet. Hat sich die Bemessungsgrundlage im Nachhinein geändert, so ist die Berichtigung nicht rückwirkend, sondern für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

Beispiel:

Lieferung eines Kraftfahrzeuges im Jänner 1992:

Nettoentgelt

200000 S

NoVA 10 %

20000 S

20 % Umsatzsteuer

44000 S

Kaufpreis

264000 S

Im September 1992 steht fest, dass 20% des Kaufpreises uneinbringlich sind. Damit vermindert sich auch die NoVA um 20%, dh. um 4000 Schilling. Diese Berichtigung (= Verminderung der abzuführenden NoVA) erfolgt in der Anmeldung für den Monat September.

8.1.2. Die Berichtigung ist in beiden Richtungen vorzunehmen.

Beispiel:

Angaben wie Beispiel zu Punkt 8.1.1. Im Dezember 1992 ist der Schuldner überraschenderweise in der Lage, seine offenen Verbindlichkeiten zu decken. Es wird vom Unternehmer der ausstehende Teil des Kaufpreises, in dem auch die anteilige NoVA enthalten ist, vereinnahmt. Der fehlende Teil der NoVA ist erneut zu berichtigen dh. die abzuführende NoVA für den Monat Dezember 1992 wird um 4000 S erhöht.

8.1.3. Fällt aufgrund einer Rücknahme des Fahrzeuges die Lieferung rückwirkend weg (Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes, Wandlung), so ist die Gebrauchsüberlassung bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeuges als gewerbliche Vermietung im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG zu werten. Im Hinblick darauf, dass an die Stelle des wegfallenden Tatbestandes des § 1 Z 1 NoVAG jener des § 1 Z 2 NoVAG tritt, ändert sich grundsätzlich nichts an der bereits eingetretenen Steuerpflicht. Eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG ist nur in sinngemäßer Anwendung des Punktes 8.1.4. möglich.

Beispiel:

Ein Autohändler liefert unter Eigentumsvorbehalt einen PKW zum Preis von 200000 S plus 20000 S NoVA plus 44000 S USt. Nach Bezahlung eines Viertels des Kaufpreises wird der Käufer zahlungsunfähig. Der Autohändler macht den Eigentumsvorbehalt geltend und der PKW wird zurückgestellt. Die bisherigen Zahlungen werden als Mietentgelte behandelt. Während eine Berichtigung der Umsatzsteuer vorgenommen werden kann, ist eine Berichtigung der NoVA nicht möglich. Im Falle eines Totalschadens könnten hingegen drei Viertel der NoVA berichtigt werden (vgl. Punkt 8.1.4.).

8.1.4. Bei Leasingunternehmen bestehen keine Bedenken, in Ausnahmefällen eine Berichtigung der NoVA vorzunehmen. Eine anteilige Berichtigung ist dann möglich,

Beispiel 1:

Leasingvertrag über vier Jahre, Bemessungsgrundlage der NoVA 200000 S, NoVA 10%, daher 20000 S. Nach Ablauf eines Jahres stellt der private Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten ein und ist ab diesem Zeitpunkt samt Auto unauffindbar. Die Leasinggesellschaft kann drei Viertel der NoVA, also 15000 S, berichtigen.

Genauso wäre vorzugehen, wenn das Auto einen Totalschaden hat und feststeht, dass der Leasingnehmer nicht in der Lage ist, die Leasingraten zu bezahlen.

Erlangt die Leasinggesellschaft wieder Zugriff auf das Fahrzeug und kann es noch verwertet werden bzw. nimmt der Leasingnehmer die Zahlungen wieder auf, dann ist die NoVA erneut zu berichtigen. Eine anteilige Berichtigung, wenn der Leasingnehmer nicht regelmäßig bezahlt oder wenn das Fahrzeug einen erheblichen Wertverlust erlitten hat, ist nicht möglich. Eine Berichtigung der NoVA ist bei der Leasinggesellschaft nur dann zulässig, wenn der Leasingnehmer keine Vergütung gemäß § 12 NoVAG in Anspruch nehmen kann. Wird das Kraftfahrzeug vom Leasingnehmer zu einem der begünstigten Verwendungszwecke des § 12 NoVAG verwendet, muss die Leasinggesellschaft davon ausgehen, dass der Leasingnehmer die Vergütung in Anspruch nimmt.

Beispiel 2:

Die Leasinggesellschaft vermietet ein Fahrzeug, das als Taxi verwendet wird. Auch wenn das Fahrzeug nach einiger Zeit unauffindbar ist und der Leasingnehmer seine Zahlungen endgültig einstellt, kann die Leasinggesellschaft nicht die NoVA berichtigen, weil sie davon ausgehen muss, dass der Leasingnehmer die Vergütung der NoVA gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG in Anspruch genommen hat.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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