Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG)
10.1. Inhalt der Bescheinigung
Bei der Lieferung und der gewerblichen Vermietung (steuerbaren Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 oder 2) muss der Unternehmer dem Abnehmer bzw. Mieter des Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass er die NoVA berechnet und abführt. Sie ist der Zulassungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen (siehe Punkt 13). Die Bescheinigung sollte folgenden Inhalt haben (siehe auch Muster im Anhang):
"An die Bezirkshauptmannschaft ........
An die Bundespolizeidirektion .........
An das Verkehrsamt Wien
Bescheinigung gemäß § 10 Normverbrauchsabgabegesetz (BGBl. Nr. 695/1991).
Die Firma .......... bestätigt hiemit, dass die Normverbrauchsabgabe gemäß den Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 für das Kraftfahrzeug Marke/Modell ............ Motornummer .......... Fahrgestellnummer .......... ordnungsgemäß berechnet wurde und zum Fälligkeitstermin an das Finanzamt abgeführt wird."
Diese Bescheinigung ist zu datieren und firmenmäßig zu zeichnen.
10.2. Gebühren
Die Bescheinigung ist kein Zeugnis im Sinne des § 14 TP 14 GebG, wenn sie an die genau bezeichnete Zulassungsbehörde adressiert und von dieser zu den Akten genommen bzw. nicht mehr zurückgestellt wird (siehe Punkt 10.1.). Die adressierte Bescheinigung erfüllt auch nicht den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Beilage.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |