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Legale Keinmalbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland

BMFH 2947/1/1-IV/4/927.1.19921992

EAS 66

Ein österreichisches Unternehmen, das im Jahr 1 in seinen österreichischen Betriebstätten einen Gewinn von S 2,000.000,00 erzielt und in einer deutschen Betriebstätte einen Verlust von S 2,500.000,00 erleidet, hat im Jahr 1 zwar S 2,000.000,00 in die österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen, doch ist darauf infolge des "negativen Progressionsvorbehaltes" ein Steuersatz von 0% anzuwenden, so dass im Jahr 1 in Österreich keine Steuer anfällt. Wenn sodann im Jahr 2 sowohl in Deutschland als auch in Österreich ein Verlust von S 1,000.000,00 eintritt, findet auch im Jahr 2 in keinem der beiden Staaten eine Besteuerung statt. Wenn schließlich im Jahr 3 infolge Verkaufes der deutschen Betriebstätte in Deutschland ein Gewinn von S 3,400.000,00 erwächst, auf den aber die deutsche Steuerverwaltung die Verluste der Jahre 1 und 2 vortragen lässt, dann fällt im Jahr 3 wiederum keine deutsche Steuer an. Wenn nun weiters in diesem Jahr 3 in Österreich ein Gewinn von S 900.000,00 erwirtschaftet wird, dann wird der Vortrag des österreichischen Verlustes aus dem Jahr 2 durch den Umstand nicht beeinträchtigt, dass auch Deutschland einen Verlustvortrag bei seiner Besteuerung gewährt. Es ist einzuräumen, dass hier das eigenartige Ergebnis eintritt, dass das österreichische Unternehmen insgesamt einen Gewinn von S 1,800.000 erzielt, dafür aber in keinem der beiden Staaten Steuer entrichten muss:

 

Jahr 1

Österreich

2.000.000,00

 

Deutschland

- 2,500.000,00

Jahr 2

Österreich

- 1.000.000,00

 

Deutschland

- 1,000.000,00

Jahr 3

Österreich

900.000,00

 

Deutschland

3,400.000,00

 

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Gesamtgewinn 1 - 3

1,800.000,00

Dieses Ergebnis ist auf den Umstand zurückzuführen, dass sich der deutsche Verlust zweimal ausgewirkt hat, einmal im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich und ein zweitesmal im Wege des Verlustvortrages in Deutschland. Die österreichische Rechtsordnung sieht aber derzeit keine rechtliche Handhabe vor, den negativen Progressionsvorbehalt des Jahres 1 unter den gegebenen Umständen im Jahr 3 rückgängig zu machen, etwa durch Versagung des Verlustvortrages im Jahr 3.

7. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Befreiungssystem, Verlustvortrag, Veräußerungsvorgang, Veräußerungsgewinn, Progressionsvorbehalt, Verluste, Auslandsverluste, Betriebstättenverlust, Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt

Stichworte