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Benefizkonzerte eines ukrainischen philharmonischen Orchesters

BMFO 430/1/1-IV/4/9130.12.19911991

EAS 62

Das DBA-UdSSR und die hiezu getroffenen Verständigungsvereinbarungen werden bis auf weiteres auch gegenüber den unabhängig gewordenen Republiken auf dem ehemaligen Staatsgebiet der UdSSR weiter angewendet. Dies betrifft auch die im "Orchestererlass" (AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987) zugunsten sowjetischer Orchester getroffenen Regelungen.

Ein philharmonisches Orchester der Ukraine, das im Juni 1992 in Österreich zwei Benefizkonzerte gibt, unterliegt daher nach Absatz 5 des Orchestererlasses in Österreich nicht dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG.

30. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Orchestergastspiel, ausländisches Orchester, Gastspiel, Gastspielvergütung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987

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